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Was bedeutet „gleichwertige Arbeit“?

  • Gerald Loacker
  • 20. Okt. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 5. März

Diese Frage kann z.B. für kollektivvertragliche Einstufungen relevant sein. Wer in einer früheren Tätigkeit gleichwertige Aufgaben erbracht hat, kann ein Recht auf die Anrechnung von Vordienstzeiten und damit eine bessere Einstufung haben.




Jeder versteht, was es bedeutet, die gleiche Arbeit zu erledigen wie beispielsweise eine Kollegin innerhalb derselben Betriebsorganisation. Aber wann ist meine Arbeit gleichwertig mit dem, was meine Kollegin macht? Meine Arbeit ist also nicht gleich, sie ist anders, aber trotzdem gleichwertig. Was innerbetrieblich vergleichsweise leicht zu beurteilen sein mag, wird schwieriger, wenn sich dieselbe Frage für zwei Stellen in verschiedene Unternehmen aufwirft.


Rechtlich ist nicht messerscharf geklärt, wie die Abgrenzung von Gleichwertigkeit erfolgt. Jedenfalls sind immer Stellen zu vergleichen, nicht Personen. Es geht also darum, ob die zu vergleichenden Stellen gleichwertig sind, nicht die Beschäftigten, die diese Stellen innehaben.

Die Beurteilung, ob eine Stelle oder eine Aufgabe „gleichwertig“ mit einer anderen ist, kann im Einzelfall sehr komplex sein. Als erster Schritt hilft z.B. ein Vergleich der Anforderungsprofile.

·      Welche Fähigkeiten und Kompetenzen müssen die Beschäftigten für die zu vergleichenden Stellen mitbringen?

·      Welchen physischen und psychischen Belastungen sind die Beschäftigten auf diesen Stellen ausgesetzt?

·      Welche Verantwortung (Ergebnisverantwortung, Umsatzverantwortung, Verantwortung für die Sicherheit von Menschen usw.) ist mit den zu vergleichenden Stellen verbunden?

·      Wie sehen die Arbeitsbedingungen aus (Schichtarbeit, Wochenenddienste, Rufbereitschaft)?


Je mehr Überschneidungen die zu vergleichenden Stellen aufweisen, umso eher kann man von gleichwertig sprechen. In Bezug auf Vordienstzeitenanrechnung geht darf man davon ausgehen, dass nur entgeltliche Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese selbständig oder unselbständig erbracht worden sind. Für unentgeltliche, wie z.B. ehrenamtliche Vereinsarbeiten, gilt das nicht.


Im Zweifel schafft ein Gutachten aus dem Gebiet der Arbeitsorganisation und Betriebsorganisation Klarheit und hilft Ihnen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.



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